inproENDNUTZERLIZENZVERTRAG (EULA)

PRÄAMBEL

Dieser Endnutzerlizenzvertrag („EULA“) und etwaige entsprechende Ergänzende Bedingungen (zusammen „Vereinbarung“) werden zwischen der inpro Innovationsgesellschaft für fortgeschrittene Produktionssysteme in der Fahrzeugindustrie mbH, Steinplatz 2, D-10623 Berlin („inpro“) und dem Kunden, der dieser Vereinbarung zugestimmt hat, („Kunde“) bei Installation durch einen dem Kunden zuzuordnenden Nutzer („Nutzer“) geschlossen.

Die Zustimmung zu dieser Vereinbarung wird über ein von inpro angegebenes elektronisches System erfolgen. In diesem elektronischen System wird der Kunde bzw. der Nutzer dazu aufgefordert, diesen Bedingungen durch Klicken auf eine Schaltfläche zuzustimmen.

Durch Klicken auf die Schaltfläche oder Verwendung der Produkte oder Services bestätigt der Kunde bzw. der Nutzer, dass er diese Bedingungen gelesen, verstanden und akzeptiert hat. Falls dieser Vereinbarung nicht zugestimmt wird, muss/müssen das/die Produkt(e) an inpro vor der Installation oder Verwendung zurückgeben bzw. die zur Verfügung gestellten Installations- und Dokumentationsdateien gelöscht werden, oder – sofern eine Installation bereits erfolgt ist, wenn der Dialog eingeblendet wird – die Nutzung des Produktes unverzüglich eingestellt, das Produkt deinstalliert und alle Teile des Produktes unverzüglich gelöscht werden.

1. DEFINITIONEN

„Einzelvertrag” bezeichnet eine Vereinbarung (z.B. Auftrag, Rahmen- oder Einzellizenzvertrag) oder ähnliches Auftragsdokument, das (i) die Bedingungen für die Nutzung des Produktes der inpro durch den Kunden bzw. der ihm zugehörigen Nutzer, (ii) die dazugehörigen Lizenzbedingungen und (iii) die damit verbundenen Lizenzgebühren, die entsprechenden Zahlungsmodalitäten sowie (iv) weitere Absprachen zwischen der inpro und dem Kunden zu dem lizenzierten Produkt oder Service enthält.

„Kunde“ bezeichnet das Unternehmen, welches (i) mit der inpro einen

Einzelvertrag (wie nachstehend definiert) zur Nutzung eines oder mehrerer Produkte(s) der inpro geschlossen hat, um diese(s) im Rahmen der internen Geschäftszwecke des Unternehmens zu nutzen oder (ii) eine Testversion (wie nachstehend definiert) zum Zwecke der Evaluierung für eine entsprechende Nutzung verwendet bzw. verwenden möchte.

Nutzer“ bzw. „zuzuordnender Nutzer“ bezeichnet Personen, die für und auf Anweisung des Kunden zum Zwecke der Nutzung der Produkte für den Kunden unter (i) einem Einzelvertrag oder (ii) unter Verwendung einer Testversion das/die Produkte installieren und/oder verwenden.

„Testversion“ bezeichnet eine Version eines Produktes bzw. einer Software, welche ohne den vorherigen Abschluss eines Einzelvertrages von der inpro zukünftigen Kunden zum Zwecke der Evaluierung zur Verfügung gestellt wurde.

„Produkte” bezeichnet Software, Hardware und Dokumentation.

„Software” bezeichnet Software, die inpro dem Kunden im Rahmen dieser Vereinbarung lizenziert, einschließlich Updates, Änderungen, Designdaten und aller Kopien. Die Software umfasst zugehörige APIs sowie Skripte,

Toolkits, Bibliotheken, Referenz- und Beispielcode und ähnliche Materialien.

„Hardware“ bezeichnet Hardware-Ausrüstung, Geräte, Zubehör und Teile (einschließlich Sicherheitstoken oder Dongles), die von inpro bereitgestellt werden, einschließlich der darin enthaltenen Firmware.

„Dokumentation” bezeichnet die Benutzerdokumentation, die von inpro in gedruckter oder digitaler Form, online, in eine Hilfefunktion integriert oder in Lizenzdateien, Read-Me-Dateien, Header-Dateien o.ä. für die Software, Hardware oder Services bereitgestellt wird. Die Dokumentation umfasst Lizenzspezifikationen, technische Spezifikationen, API-Informationen und Anweisungen für die Nutzung.

„API” bezeichnet eine Anwendungsprogrammierschnittstelle.

„Services” bezeichnet Pflegeservices und Professional Services.

inpro IP” bezeichnet alle Patente, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse und sonstige Rechte an geistigem Eigentum an oder im Zusammenhang mit Produkten oder Services.

„Ergänzende Bedingungen“ bezeichnet die separaten Bedingungen, die für

Produkte oder Services gemäß der je nach Produkt und Service beigefügten Anlage, gemäß den Angaben in einem Einzelvertrag oder gemäß anderweitiger Vereinbarung durch die Vertragsparteien gelten.

2. ALLGEMEINE LIZENZ- UND NUTZUNGSBEDINGUNGEN

2.1. Lizenzerteilung und -bedingungen, Testlizenz

  • Lizenzerteilung: Soweit nicht abweichend in dem Einzelvertrag zwischen Kunde und inpro geregelt, erteilt inpro dem Kunden eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, eingeschränkte Lizenz zur Installation und Nutzung der Software und zugehörigen Dokumentation für die internen Geschäftszwecke des Kunden während des im Einzelvertrag angegebenen Zeitraums und unter Geltung der entsprechenden Ergänzenden Bedingungen. Die Software wird nur in Form eines Objektcodes zur Verfügung gestellt, soweit im Einzelvertrag nicht anders angegeben.
  • Testlizenz: Liegt kein Einzelvertrag zwischen dem Kunden und inpro vorab vor und hat inpro dem Kunden Software und Dokumentation ausdrücklich als Testversion zur Verfügung gestellt, räumt inpro mit Zustimmung zu dieser EULA dem Kunden eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, eingeschränkte Test-Lizenz zur Installation und Nutzung der Software und zugehörigen Dokumentation zum Zwecke der Evaluierung der Nutzbarkeit von Software und Dokumentation für die internen Geschäftszwecke des Kunden für die Dauer der Testphase (wie nachstehend definiert) ein.

2.2. Nutzungsverbot: Hat inpro mit dem Kunden weder einen Einzelvertrag vorab geschlossen noch eine Testversion zur Verfügung gestellt, ist eine Nutzung der Software ausdrücklich nicht gestattet. In diesem Fall muss/müssen das/die Produkt(e) an inpro ohne Installation oder Verwendung zurückgegeben bzw. vorhandene Informationsdateien gelöscht werden, oder – sofern eine Installation bereits erfolgt ist – die Nutzung des Produktes unverzüglich eingestellt, das Produkt deinstalliert und alle Teile des Produktes gelöscht werden.

2.3. inpro-IP, Verifizierung, Technologie Dritter

  • inpro-IP: Software und zugehörige Dokumentationen stellen Geschäftsgeheimnisse von inpro und ggf. auch ihren Lizenzgebern dar.

Gemeinsam mit der dazugehörigen Dokumentation gelten diese als „Vertrauliche Information“ (siehe auch Ziffer 7).

Der Kunde darf diese nur kopieren, wenn dies zur Unterstützung der eigenen berechtigten Nutzung erforderlich ist. Jede Kopie muss alle Hinweise und Legenden enthalten, die in der Software integriert und auf ihrem Medium oder ihrer Verpackung in dem von inpro erhaltenen Zustand angebracht oder in dem von inpro zur Verfügung gestellten Download Package beigefügt sind. inpro und ihre Lizenzgeber behalten das Eigentum an der Software und inpro-IP. inpro behält sich alle in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich gewährten Rechte an den Produkten und der inpro-IP ausdrücklich vor.

  • Verifizierung zur Einhaltung von Lizenzvorschriften: inpro behält sich das Recht vor, einen Berichterstattungsmechanismus zur Erkennung einer unbefugten Nutzung von Lizenzen in Software zu integrieren. Der Mechanismus überträgt keine technischen oder geschäftlichen Daten, die der Kunde mit der Software verarbeitet. inpro behält sich vor und ist berechtigt, weitere angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung (einschließlich einer Überschreitung von Lizenzdauer) zu treffen, sofern der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen – wie definiert im Einzelvertrag oder in der Testlizenz – dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Dies kann im Einzelfall auch Abschaltvorrichtungen beinhalten. Wenn eine Abschaltvorrichtung im Produkt implementiert ist, wird darauf im Installationsdialog und/oder in den Besonderen Lizenz- und Nutzungsbedingungen (Ziffer 5. nachstehend) darauf hingewiesen.
  • Software Dritter und Open-Source-Software: Die Produkte können Technologie Dritter, einschließlich Open-Source-Software, („Technologie Dritter“) enthalten. Technologie Dritter kann von Dritten unter gesonderten Bedingungen („Bedingungen Dritter”) lizenziert werden. Bedingungen Dritter werden in der Dokumentation näher beschrieben und unterliegen ausschließlich der Kontrolle in Bezug auf Technologie Dritter. Wenn die

Bedingungen Dritter erfordern, dass inpro Technologie Dritter in Form eines Quellcodes bereitstellt, wird inpro diese auf schriftliche Anforderung und gegen Zahlung der anfallenden Versandkosten bereitstellen.

Soweit die Verwendung von Software Dritter, Open-Source Software oder Komponenten besondere Bedingungen erfordern, wird auf diese zusätzlich in Ziffer 5. unten und/oder in geeigneter sonstiger Weise im Rahmen des Installationsprozesses oder der Dokumentation hingewiesen. Wenn der Kunde mit diesen besonderen Bedingungen nicht einverstanden ist, gilt Abs.

3 der Präambel entsprechend.

2.4. Einschränkung der Nutzung und Verantwortlichkeiten des Kunden:

  • Der Kunde darf die Software nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen. Das Übertragen, Ausleihen, Leasen, Veröffentlichen oder Nutzen der Software für Dritte oder zugunsten von Dritten ist daher ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von inpro nicht vorzunehmen oder zu genehmigen, sofern dies nicht abweichend im Einzelvertrag geregelt oder gemäß geltendem Recht zulässig ist.

Testversionen dürfen nie übertragen, veräußert oder sublizenziert werden.

  • Reverse Engineering, Änderung, Nutzung von APIs: Der Kunde wird den Quellcode der Software weder rückentwickeln (Reverse Engineering), dekompilieren noch anderweitig versuchen auszulesen. Eine Bearbeitung der Software ist ohne schriftliche Zustimmung von inpro nicht gestattet. Auch mit Zustimmung der inpro wird der Kunde die in Form eines Quellcodes bereitgestellte Software nur bearbeiten, um die Software für ihre berechtigte Nutzung zu ändern oder zu verbessern. Ferner wird der Kunde die Software nicht anderweitig ändern, anpassen oder zusammenfassen. Der Kunde wird die Software keiner Open-Source-Softwarelizenz unterordnen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung steht oder auf diese Software auch sonst nicht anwendbar ist. Der Kunde wird die Software nicht zum Zwecke der Entwicklung oder Verbesserung von Produkten verwenden, die mit der Software in Konkurrenz stehen. Der Kunde wird nur APIs verwenden, die in der Dokumentation als veröffentlicht gekennzeichnet sind und nur in der darin beschriebenen Weise, um die berechtigte Nutzung der Software zu unterstützen. Die in diesem Abschnitt beschriebenen Einschränkungen gelten nicht, sofern sie im Widerspruch zu geltendem Recht stehen. Soweit der Kunde mit Zustimmung der inpro Änderungen oder Anpassungen nach vorstehender Maßgabe vorgenommen hat (nachfolgend „genehmigte Modifikationen oder Erweiterungen“), ist er verpflichtet, sämtliche Rechte an diesen der inpro zur freien Verwendung, Bearbeitung, Weiterentwicklung und umfassenden kommerziellen und nichtkommerziellen Auswertung zur Verfügung zu stellen.
  • Hosting von Software durch Dritte: Der Kunde darf einen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von inpro mit dem Hosting der Software („Provider”) beauftragen. inpro kann eine gesonderte schriftliche Vereinbarung als Bedingung für eine solche Zustimmung verlangen. Software, die von einem Provider gehostet wird, muss zu jeder Zeit unter der alleinigen Kontrolle des Kunden bleiben, es sei denn, die Verwaltung und der Betrieb der Software durch den Provider wird ausdrücklich von inpro In diesem Fall stellt der Kunde sicher, dass der Provider die Software in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung und ausschließlich für die internen Geschäftszwecke des Kunden, wie in diesem Vertrag angegeben, verwaltet und betreibt. Wenn der Kunde Kenntnis von einer tatsächlichen oder vermuteten unbefugten Nutzung oder Offenlegung der Software erlangt, wird der Kunde den Zugriff des Providers auf die Software unverzüglich kündigen. Eine Vertragsverletzung durch einen Provider stellt eine Vertragsverletzung durch den Kunden dar. Der Kunde wird inpro und die verbundenen Unternehmen in Bezug auf alle Ansprüche, Schäden, Geldbußen und Kosten (einschließlich Anwaltsgebühren und -kosten) freistellen, verteidigen und schadlos halten, die in Verbindung mit der Nutzung des vom Provider bereitgestellten Services durch den Kunden entstehen. Der Kunde hat inpro umgehend zu benachrichtigen, wenn der Provider oder sein relevanter Geschäftszweig unter die Kontrolle eines Dritten fällt. In diesem Fall kann inpro ihre vorherige Zustimmung widerrufen.
  • Sicherheit: Der Kunde ist für die Sicherheit seiner Systeme und Daten, einschließlich Produkten auf seinen Systemen, verantwortlich. Der Kunde wird mit wirtschaftlich angemessenem Aufwand Malware, Viren, Spyware und Trojaner ausschließen.
  • Ansprüche Dritter: Der Kunde bestätigt, dass inpro weder Prozesse des Kunden noch Erstellung, Prüfung, Vertrieb oder Nutzung der Produkte des Kunden kontrolliert. inpro übernimmt keine Haftung für Ansprüche oder Forderungen Dritter gegenüber dem Kunden, bis auf die Verpflichtungen von inpro, den Kunden von Ansprüchen wegen Rechtsverletzung freizustellen, wie hierin ausdrücklich festgelegt.
  • Verantwortlichkeit für Nutzer: Der Kunde haftet für Vertragsverletzungen durch Nutzer der Produkte oder Services.
  • Host-ID: Der Kunde wird inpro ausreichende Informationen, einschließlich Host-ID für jede Workstation oder jeden Server, auf der bzw. dem der Lizenzverwaltungsteil der Software installiert wird, zur Verfügung stellen, damit inpro eine Lizenzdatei generieren kann, die den Zugriff auf die Software ermöglicht, gemäß dem Umfang der im Rahmen jedes Einzelvertrages erteilten Lizenzen.
  • Audit: Der Kunde wird Aufzeichnungen führen, aus denen die Software, der Standort der einzelnen Kopien davon sowie der Standort und die Identität von Workstations, Servern, auf denen die Software installiert ist, sowie Nutzern (bei personengebundenen Lizenzen) hervorgeht. inpro ist berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten und nach angemessener Vorankündigung die Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Kunden zu prüfen. Der Kunde wird inpro oder den Beauftragten den Zugang zu Einrichtungen, Workstations und Servern ermöglichen und inpro mit wirtschaftlich angemessenem Aufwand dabei unterstützen, die Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Kunden nachzuweisen. inpro und ihre Beauftragten werden angemessene Sicherheitsvorschriften einhalten, während sie sich am Standort des Kunden befinden.

inpro ist zudem berechtigt, das Ergebnis eines Audits, einschließlich Name, Anschrift bzw. Sitz von Kunde sowie Lizenzzeiträume, Anzahl von NutzerAccounts sowie alle weiteren Informationen, die (i) zur Kontrolle der Einhaltung der allgemeinen oder besonderen Lizenz- und Nutzungsbedingungen oder (ii) zur Abrechnung von Kunde gegenüber inpro oder zur Abrechnung von inpro gegenüber dritten Lizenzgebern (von im Produkt beinhalteter Komponenten bzw. Software) erforderlich sind, zu erfassen und schriftlich oder digital zu dokumentieren.

  1. Überschreitung des Nutzungsumfangs: Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch den Kunden oder seine Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung an Dritte hat der Kunde inpro auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen und insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen.

inpro kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen (siehe Ziffer 4), wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann inpro den Zugriff auf die vertraglichen Leistungen unterbrechen bzw. sperren. inpro hat dem Kunden vorher grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen.

Der Anspruch von inpro auf eine Vergütung und ggf. Schadenersatz (Lizenzschaden) für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt.

  1. Wiedereinräumung: Der Kunde kann die Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit erbitten, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

3. LAUFZEIT

3.1. Die Laufzeit der Lizenz ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, soweit es sich nicht um eine Testversion handelt.

3.2. Hat inpro eine Testversion zur Verfügung gestellt, ist die im Wege dieses Vertrages erteilte Testlizenz für einen begrenzten Zeitraum von drei (3) Monaten ab Zurverfügungstellung der Installationsdateien durch inpro, maximal jedoch 30 (dreißig) Tage ab Erstinstallation der Software gültig, falls nicht in Schrift- oder Textform eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

3.3. Der Kunde hat die Möglichkeit, innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Beendigung des Vertrages seine Datenbestände eigenverantwortlich zu sichern (Karenzzeit). Ein Export von Daten in einem bestimmten Format wird, soweit nicht im Einzelvertrag spezifiziert, nicht zugesichert. Eine eventuelle Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung läuft daher bis Ende dieser Sicherungsfrist. Nach Ablauf von Testlizenz und Karenzzeit muss das Produkt von Kunde deinstalliert und alle Teile des Produktes unverzüglich gelöscht bzw. zurückgegeben (oder, wenn eine Rückgabe nicht praktikabel ist, zerstört) werden.

4. KÜNDIGUNG

4.1. Lizenzen mit begrenzter Laufzeit enden nach Ablauf der Laufzeit automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

4.2. inpro kann diese Vereinbarung und die gewährten Lizenzen nach Mitteilung an den Kunden vorzeitig mit sofortiger Wirkung kündigen, (i) aus triftigem Grund, insbesondere bei unbefugter Installation oder Verwendung von inpro-Software durch den Kunden, Konkursanmeldung oder Konkurs des Kunden, Einstellung der Geschäftstätigkeit des Kunden oder Verstoß gegen die Regelungen dieser EULA, (ii) um dem Gesetz oder Ersuchen von Regierungsbehörden nachzukommen, oder (iii) aufgrund jedes anderen Verstoßes, der nach Ablauf einer Frist von dreißig (30) Tagen nach Mitteilung nicht behoben wurde.

4.3. Folgen der Kündigung: Nach Kündigung dieser Vereinbarung enden die hier erteilten Lizenzen und erbrachten Services automatisch. Bei Kündigung einer Lizenz wird der Kunde unverzüglich sämtliche Kopien der Software, Dokumentationen und anderen vertraulichen Informationen von inpro entfernen oder löschen und inpro die Entfernung und Löschung schriftlich bestätigen. Als Folge der Kündigung unter Abschnitt 4 werden keine Rückerstattungen oder Gutschriften erteilt. Die Kündigung entbindet den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, die im Einzelvertrag aufgeführten Gesamtgebühren zu zahlen, die sofort nach Kündigung der Vereinbarung fällig und zahlbar werden. Die Abschnitte 2., 5., 6., 7. und 8. dieser Vereinbarung bleiben nach Kündigung dieser Vereinbarung weiterhin gültig.

5. BESONDERE LIZENZ- UND NUTZUNGSBEDINGUNGEN (SIEMENS, u.a. JT Open Toolkit Komponenten)

5.1. Das Produkt beinhaltet Komponenten der Fa. SIEMENS, insbesondere aus dem JT Open Toolkit der Fa. SIEMENS. inpro ist verpflichtet, den Kunden auf folgende Verpflichtungen bzw. Einschränkungen ausdrücklich hinzuweisen. Kunde verpflichtet sich, mit Abschluss dieses EULA diese einzuhalten. Soweit Komponenten des JT Open Tookits (Komponenten) in dem Produkt von inpro enthalten sind, ist Kunde nur berechtigt, diese

Komponenten im Zusammenhang mit dem Produkt von inpro für die internen Geschäftszwecke des Kunden während der Laufzeit (Ziffer 3.) zu nutzen. Eine separate Nutzung ist ausdrücklich nicht gestattet.

5.2. Die Einschränkungen der Ziffer 2.1 a) gelten ausdrücklich auch für alle Komponenten des JT Open Toolkits selbst („nicht-ausschließlich“, „nicht übertragbar“).

5.3. Mit Nutzung des Produktes erkennt der Kunde die Rechteinhaberschaft bzw. Eigentumsrechte der Fa. SIEMENS an allen Komponenten des JT Open Toolkits an.

5.4. Für den Fall, dass inpro in einem Produkt mit Komponenten aus dem JT Open Toolkit eine Abschaltvorrichtungen implementiert, wird inpro den Kunden nach Maßgabe von Ziffer 2.3. b) informieren.

5.5. Die Nutzungsbedingungen für ginero können Sie hier downloaden.

5.6. (Export-Compliance): Der Kunde verpflichtet sich, alle geltenden Export- und Wiederausfuhrkontrollen, Embargos sowie Wirtschafts- und Handelssanktionsgesetze und -vorschriften einzuhalten, insbesondere diejenigen der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königsreichs und der Europäischen Union („Exportgesetze”). Der Kunde versichert, dass alle im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Produkte und Services sowie daraus entstammende Erzeugnisse (i) nicht von einer sanktionierten Person heruntergeladen werden können oder diese darauf zugreifen kann, (ii) nicht exportiert, wiederausgeführt (einschließlich „vorgesehene Exporte“), versandt, vertrieben, zugestellt oder auf andere Weise, direkt oder indirekt, einer sanktionierten Person oder auf eine andere Weise, die gegen die Ausfuhrgesetze verstößt, zugänglich gemacht werden, (iii) nicht für einen Zweck verwendet werden, der durch die Exportgesetze verboten ist, es sei denn, dies wurde ausdrücklich von inpro und der Fa. SIEMENS schriftlich genehmigt, oder (iv) für nicht-zivile Zwecke (z.B. Rüstung, Nukleartechnologie, Waffen, jede andere Verwendung im Verteidigungs- und Militärbereich) verwendet werden. Unbeschadet des Vorstehenden sichert der Kunde zu und gewährleistet, dass (i) er keine sanktionierte Person ist und (ii) er keine Produkte oder Services aus sanktionierten Ländern herunterladen oder darauf zugreifen wird, oder Dritten das Herunterladen oder den Zugriff auf Produkte aus sanktionierten Ländern erleichtern wird. Der Kunde überprüft und aktualisiert mindestens einmal jährlich seine Liste der Nutzer, die Zugriff auf ein Produkt haben, und bestätigt, dass keiner dieser Nutzer eine sanktionierte Person ist und dass alle Nutzer weiterhin in Übereinstimmung mit den Exportgesetzen auf Produkte zugreifen können. inpro und/oder SIEMENS können die notwendigen Überprüfungen in Bezug auf die Exportgesetze durchführen und der Kunde verpflichtet sich, auf Anforderung alle notwendigen Informationen umgehend bereitzustellen. „Sanktioniertes Land” bezeichnet ein Land oder Gebiet, das selbst Gegenstand oder Ziel umfassender Handels- oder Wirtschaftssanktionen ist (derzeit u.a. Kuba, Iran; Nordkorea, Syrien, Venezuela und die Krim-Region der Ukraine). “Sanktionierte Person” bezeichnet jede Person, (i) die in der vom Amt für die Kontrolle ausländischer Vermögenswerte des US-Finanzministeriums (OFAC) geführten Liste der speziell benannten Staatsangehörigen und gesperrten Personen (SDN) oder in einer anderen vom US-Handelsministerium oder US-Staatsministerium, vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, von der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder vom Vereinigten Königreich geführten Liste von Personen, die einer Exportkontrolle unterliegen, aufgenommen ist; (ii) die in einem sanktionierten Land tätig, organisiert oder ansässig ist; (iii) die Mitglied einer Regierung eines sanktionierten Landes ist oder für eine solche Regierung handelt; oder (iv) sich unter der Kontrolle bzw. Weisung einer oder mehrerer solcher Personen befindet.

6. GEWÄHRLEISTUNG UND SACHMÄNGELHAFTUNG

6.1. Außer der in einem Einzelvertrag ausdrücklich aufgeführten Sachmängelhaftung und soweit gesetzlich zulässig übernimmt die inpro weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Gewährleistung für die dieser EULA unterliegenden Produkte, insbesondere Software, Hardware oder sonstigen erbrachten Leistungen. inpro gibt auch keine Beschaffenheitsgarantie ab oder sichert die Eignung für einen bestimmten Zweck zu.

6.2. inpro gewährleistet jedoch, dass Software und neue Versionen von Software und die sonstigen Leistungen den zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistungserbringung verfügbaren schriftlichen Produktbeschreibungen entsprechen. Die Produktbeschreibungen finden sich in der Dokumentation oder in kundenspezifischen Einzelverträgen. Ferner gewährleistet inpro, dass inpro diejenigen Rechte und Lizenzen innehat, die zur Erteilung der nach Maßgabe dieser EULA zu erteilenden Rechte an Kunde erforderlich sind. Dies gilt jedoch nur, soweit es sich um von inpro erstellte bzw. weiterentwickelte Leistungen handelt. Ausgenommen hiervon sind sämtliche Software, Elemente oder Vorleistungen, die inpro durch Kunde zur Durchführung des Auftrages übergeben oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt oder beigestellt wurden.

6.3. Bei Vorliegen eines Mangels hat inpro nach eigener Wahl entweder Nachbesserung zu leisten oder neu zu liefern („Nacherfüllung“). inpro darf die gewählte Art der Nacherfüllung oder die Nacherfüllung insgesamt zurückweisen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten ausgeführt werden könnte. Im Falle der Nacherfüllung trägt inpro die dafür notwendigen Kosten, insbesondere Transportkosten. Die Kostenerstattung beinhaltet nicht die Kosten, die dadurch entstehen, dass die Lieferung an einen anderen als den ursprünglich vertraglich vereinbarten Ort erfolgt. Wenn inpro zum Zweck der Nacherfüllung einen mangelfreien Vertragsgegenstand liefert, hat der Kunde den ursprünglich gelieferten Gegenstand zurückzugeben.

6.4. Wenn (i) inpro nicht bereit oder in der Lage ist, Nacherfüllung zu erbringen oder (ii) wenn sich eine solche Nacherfüllung länger als angemessen aus Gründen, für die inpro verantwortlich ist, verzögert, oder (iii) wenn die Nacherfüllung aus einem anderen Grund scheitert, so ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Regelungen berechtigt, seine Rechte zum Rücktritt oder zur Minderung und zum Schadensersatz geltend zu machen. Die Nacherfüllung ist jedoch nur dann als gescheitert anzusehen, wenn zwei Versuche erfolglos geblieben sind.

6.5. Alle Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzung, insbesondere Schadensersatzansprüche (einschließlich Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns) bestehen, soweit nicht abweichend in einem Einzelvertrag geregelt, ausschließlich nach Maßgabe der Regelungen dieser EULA zur Haftung von inpro.

6.6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Nacherfüllung bewirkt nicht den Neubeginn dieser Frist.

6.7. inpro haftet nicht, soweit der Schaden durch Handlungen von Kunde verursacht wurde. Dies schließt insbesondere Folgendes ein: (i) die unangemessene Nutzung, Pflege, Reparatur oder nicht autorisierte Veränderungen, die nicht von inpro vorgenommen werden, oder (ii) die Nutzung von Hardware, für die die Software nicht lizenziert ist, oder (iii) die Kombination mit anderer Software, die nicht von inpro lizenziert ist.

6.8. Die vorgenannte Mängelhaftung gilt nicht für (i) kostenlos zur Verfügung gestellte Software (z.B. eine kostenlose Testversion), (ii) über ein Bundle bereitgestellte Software, (iii) Software, die als abgekündigt (dies per Schreiben oder E-Mail an Kunde und/oder durch entsprechende Veröffentlichung auf der Homepage von inpro) oder nicht allgemein unterstützt eingestuft wurde und (iv) Lieferungen, die den Bedingungen eines fortlaufenden Pflegeservices unterliegen.

7. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG UND UNTERSTÜTZUNG

Soweit nicht per Einzelvertrag zwischen inpro und Kunde anderweitig geregelt und vorbehaltlich der vorstehenden Ziffer 5.7 und 5.8, haftet inpro wie folgt:

7.1. inpro haftet für einen von ihr zu vertretenden Personenschaden unbeschränkt und ersetzt bei einem von ihr verschuldeten Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der beschädigten Sachen bis maximal zu einem Betrag in Höhe des einfachen Vertragswertes der betroffenen Lizenz. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.

7.2. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere Ansprüche aus Folgeschäden (einschließlich Mangelfolgeschäden), wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung, entgangene Nutzungen, Zinsverluste, Verluste von Informationen und Daten oder vertragliche Ansprüche Dritter.

7.3. Der Ausschluss und die Begrenzung der Haftung gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. (i) nach dem Produkthaftungsgesetz, (ii) in Fällen des Vorsatzes, (iii) der groben Fahrlässigkeit, (iv) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (v) wegen einer Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, (vi) wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder (vii) wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

7.4. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

7.5. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen inpro beträgt soweit gesetzlich zulässig ein (1) Jahr, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich verursacht. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

7.6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Haftungsregelungen nicht verbunden.

7.7. Sofern die Haftung von inpro ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

7.8. Kunde ist verpflichtet, inpro unverzüglich schriftlich jeglichen Schaden nach Maßgabe der vorstehenden Haftungsbestimmungen mitzuteilen oder solch einen Schaden durch inpro aufnehmen zu lassen, so dass inpro so früh wie möglich informiert ist und zusammen mit dem Kunden den Schaden minimieren kann.

7.9. Kunde ist zudem verpflichtet, inpro unverzüglich zu informieren, wenn Dritte behaupten (gleich ob offensichtlich unberechtigt oder nicht), dass Rechte, wie Patentrechte, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse oder gewerbliche Schutzrechte durch Software, Hardware oder sonstige Leistungen verletzt werden, die inpro gegenüber Kunde erbracht bzw. an diesen geleistet hat. inpro ist in diesem Fall verpflichtet, Kunde nach besten Kräften bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche angemessen zu unterstützen, um diese entweder abzuwehren oder den Anspruch beizulegen (Beistands- und Unterstützungspflicht).

7.10. Eine weitergehende Verpflichtung bzw. Haftung oder Freistellungsverpflichtung der inpro über die vorstehende Beistands- und Unterstützungspflicht hinaus besteht ausdrücklich nicht, wenn die Verletzung von Rechten Dritter nur darauf zurückzuführen ist, dass die Software oder Hardware in Kombination mit einer Fremdsoftware oder Hardware genutzt wird, die nicht von inpro bereitgestellt wurde, oder eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter nur darauf zurückzuführen ist, dass inpro in Übereinstimmung mit den Designs, Spezifizierungen oder Anleitungen von Kunde handelt.

7.11. Die vorstehenden Ziffern 7.1. – 7.10. regeln die Haftung von inpro für die Verletzung von Rechten Dritter abschließend.

8. DATENSCHUTZ & VERTRAULICHKEIT

8.1. inpro und Kunde werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Europäischen Union gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelvertrag oder der Testversion eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. inpro und Kunde werden gesonderte Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen, soweit dies nach Art und Gestaltung der lizenzierten Software und der damit verbundenen Lizenz- und Nutzerverwaltung geboten ist.

8.2. „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet sämtliche Informationen, die zwischen den Parteien im Rahmen dieser EULA oder eines zugrundeliegenden Einzelvertrages ausgetauscht werden, unabhängig davon, ob dies mündlich oder schriftlich geschieht, diese als vertraulich bezeichnet werden oder die aufgrund der Umstände der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind, insbesondere die Regelungen dieser EULA oder etwaiger Einzelverträge.

Nicht als „Vertrauliche Informationen“ gelten solche Informationen, die der anderen Partei bereits nachweislich vor der Übermittlung bekannt waren, ohne einer Vertraulichkeitsvereinbarung zu unterliegen, die während der Vertragslaufzeit, ohne einen Vertragsverstoß der Parteien, öffentlich bekannt werden, die während der Vertragslaufzeit durch Mitarbeiter der Parteien, die keinen Zugang zu den vertraulichen Informationen hatten, selbstständig entwickelt wurden, die durch die mitteilende Partei Dritten ohne Vertraulichkeitsbestimmung offengelegt werden oder die aufgrund eines vollziehbaren Beschlusses oder sonstigen Bescheids eines Gerichts, einer Behörde oder sonstigen Regierungsorganisation öffentlich zu machen sind. Im letzteren Fall verpflichtet sich jedoch der Adressat des Beschlusses, die andere Partei unverzüglich hierüber zu informieren und diese im Rahmen der rechtlichen Anfechtung eines solchen Beschlusses angemessen zu unterstützen. Grundsätzlich sind sämtliche technischen Informationen Bestandteil der vertraulichen Informationen, soweit diese nicht unter einer Open Source Lizenz vertrieben werden.

8.3. Die empfangende Partei verpflichtet sich, sämtliche „Vertraulichen Informationen“ vertraulich zu behandeln und diese, außer zum Zweck der Vertragserfüllung, nicht zu nutzen oder Dritten gegenüber zugänglich zu machen. Die empfangende Partei darf die Informationen lediglich ihrer Geschäftsführung, Angestellten und Beratern zugänglich machen, soweit auch diese der Geheimhaltung nach diesen Vorschriften unterliegen und soweit diese mit den Belangen dieses Vertrages befasst sind. Die empfangende Partei wird alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um eine unberechtigte Nutzung der vertraulichen Informationen zu verhindern und wird die übermittelnde Partei unverzüglich von jedem Verdacht einer unberechtigten Nutzung oder Übermittlung informieren.

9. SONSTIGES

9.1. Diese EULA richtet sich ausdrücklich und ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Die Leistungen von inpro richten sich nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

9.2. Vom Kunden eingebrachte, abweichende, ergänzende oder entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kunden und inpro, es sei denn, diese wurden ausdrücklich durch inpro anerkannt und ihr Einbezug gestattet. Auch in der widerspruchslosen Zurverfügungstellung von Leistungen bzw. von Software ist kein Einvernehmen mit der Einbeziehung von AGB des Kunden verbunden. inpro widerspricht hiermit bereits einer jeden Einbeziehung von Geschäftsbedingungen Dritter.

9.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser EULA ist Berlin, soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

9.4. Diese EULA unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.

9.5. Änderungen oder Ergänzungen oder die Aufhebung dieser EULA einschließlich der Abänderung dieser Bestimmung selbst bedürfen der Schriftform, soweit nicht nach zwingendem Recht eine strengere Form erforderlich ist.

9.6. Sollte eine Regelung dieser EULA ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.

ENDNUTZERLIZENZVERTRAG inpro (EULA) – STAND: 11.10.2021